Rechtsgrundlagen

360. Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausbildung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz).

Berufsbezeichnung


Die Führung des gesetzlich geschützten akademischen Titels Mag. phil. (Magister der Philosophie) oder Mag. rer.nat. (Magister der Naturwissenschaften), ist in Österreich an ein Hochschulstudium gebunden.

Zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe'' oder "Psychologin'' ist ganz allgemein gemäß §1 des Psychologengesetzes jeder Absolvent der Studienrichtung Psychologie berechtigt. Jede andere Person darf weder diese Berufsbezeichnung noch eine andere Bezeichnung führen, die geeignet ist, den Titel eines Psychologen vorzutäuschen. Diese Bestimmung trägt dem Informationsbedürfnis der Konsumenten nach Transparenz und Deklaration psychologischer Tätigkeiten Rechnung. Ein Betroffener, der Hilfe bei einem Psychologen sucht, hat somit die Gewähr, dass sich nur jener als Psychologe bezeichnen darf, der das entsprechende Hochschulstudium absolviert hat.

Berufsbezeichnung Klinischer und Gesundheitspsychologe

Da das Psychologiestudium als solches nicht auf die Krankenbehandlung ausgerichtet ist, ist für Psychologen, die im Gesundheitsbereich arbeiten eine postgraduale Ausbildung vorgesehen. Der Gesetzgeber sieht im Interesse des Konsumenten weitere Regelungen der Kennzeichnung vor: Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß §13 Abs. 5 die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ oder Gesundheitspsychologin“ oder auch „klinischer Psychologe“ oder „klinische Psychologin“ zu führen.

Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist der Nachweis des Erwerbs von theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat im Umfang von zumindest 160 Stunden zu erfolgen, wobei die Inhalte der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie praxisorientiert vertieft werden. Im Rahmen der praktischen Kompetenz ist eine fachliche Tätigkeit von zumindest 1480 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens zu absolvieren.

Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigten Personen zu führen.

Liste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend

Auch in diesem Fall ist es Personen ohne die entsprechende Ausbildung verboten, diesen Titel oder einen ähnlichen, der die Qualifikation eines Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vortäuschen könnte, zu tragen. Die Verpflichtung Klinischer Psychologen und Gesundheitspsychologen, diesen Titel zu tragen, soll für den Klienten von vornherein Klarheit schaffen.

Berufspflichten der Klinischen- und Gesundheitspsychologen

 
Copyright © 2011 Christoph Kovacs